Familienzusammenführung (v.A.)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Unabhängigkeit von Ergänzungsleistungen als Nachzugsvoraussetzung: Prüfung unter Beizug der massgeblichen ELG-Bestimmungen (E. 5).
E. 2 Nichterfüllung der gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung: Da sich Art. 85 aAbs. 7 Bst. e (neu Art. 85c Abs. 1 Bst. e) AIG mangels Rechtsfolgeermessens nicht konventionskonform auslegen lässt, kommt die EMRK unmittelbar zur Anwendung (E. 6).
E. 3 Compatibilità con l'art. 8 CEDU del rifiuto del ricongiungimento a causa della dipendenza dalle prestazioni complementari: sistema di verifica (consid. 7) e ponderazione degli interessi (consid. 8) tenendo conto della qualità di rifugiato del ricorrente ammesso provvisoriamente. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm die vorläufige Aufnahme erteilt. Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
E. 5.1 Die für die Bewilligung des Familiennachzugs vom Gesetzgeber in Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG (SR 142.20) statuierte Voraussetzung, wonach keine Ergänzungsleistungen gemäss ELG (SR 831.30) bezogen werden dürfen, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Bestimmung ist folglich auf das vorliegende, am 17. März 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; dazu Urteile des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seine Familie nach altem Recht nachziehen können, wäre über sein Asylgesuch bereits früher entschieden worden, nichts. Dieser Argumentation kann intertemporalrechtlich mit Blick auf die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Rechnung getragen werden. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer bis zum 1. April 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 125 368.65 von der Sozialhilfe unterstützt werden, was einem Familiennachzug bereits nach altem Recht entgegengestanden hätte (vgl. Urteil des BVGer F—600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4).
E. 5.2 Hinsichtlich der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, 6697/18, § 140 ff.), wonach eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, wenn eine Wartefrist von zwei Jahren naht, zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft (vgl. BVGE 2022 VII/6 E. 6.5).
E. 5.3 Was die gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG für Kinder der nachziehenden Person geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder unter 18 Jahren) betrifft, ist festzuhalten, dass die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohns des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass dieser vom Familiennachzug ausgenommen wäre. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung von Art. 85 aAbs. 7 AIG ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 17. März 2021 war der Sohn des Beschwerdeführers 14-jährig und damit noch minderjährig.
E. 5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen des Zusammenwohnens und der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 aAbs. 7 Bst. a und b AIG) können diese als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit seinen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzuwohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid angemietet werden, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer F—4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6 und F—7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nachgewiesen, dass seine Ehefrau im Einverständnis mit der Vermieterin bei ihm einziehen kann, und glaubhaft dargelegt, dass der Sohn bei dessen Bruder (einem der weiteren, bereits in der Schweiz wohnhaften Söhne des Beschwerdeführers) wohnen kann, bis eine adäquate Familienwohnung gefunden ist. Zudem hat er glaubhaft vorgebracht, die beiden nach der Einreise zu einem Sprachförderungskurs anzumelden, womit rechtsprechungsgemäss auch der Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. d AIG Genüge getan ist ([...]). Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem Risiko der zukünftigen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie von Ergänzungsleistungen und/oder Sozialhilfe.
E. 5.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 in Bezug auf das Verhältnis von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen festgestellt, dass diese nicht gleichzustellen sind, sie jedoch insoweit eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, als beide staatliche Leistungen darstellen, die aus Steuermitteln finanziert werden und somit zulasten der Öffentlichkeit gehen (E. 5.1 des genannten Urteils; vgl. auch Urteile des BGer 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.9; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der Materialien und der parlamentarischen Beratungen kam es zum Schluss, dass eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Sozialhilfe— und Ergänzungsleistungen im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt ist, zumal beide Konstellationen Hinderungsgründe für den Familiennachzug darstellen (E. 5.4). Die für die Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit entwickelten Kriterien sind demnach sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen heranzuziehen (E. 5.5). Das Kriterium ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Dabei ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (E. 6.1).
E. 5.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2021 eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.- erhält und er seit dem 1. Mai 2021 monatliche Ergänzungsleistungen gemäss ELG in Höhe von Fr. 2 756.- (Zusatzleistungen zur AHV/lV) bezieht. Die Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG, wonach die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte, ist damit vorderhand nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen ist indes, ob auch nach der Einreise seiner Familienangehörigen eine konkrete Gefahr für den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Familie vorliegen würde, wobei von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder abzuwägen ist (vgl. E. 5.5).
E. 5.7 Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 ff. ELG erfüllen und deren anerkannte Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen (Art. 10 und Art. 11 ELG) übersteigen. Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV—Rente und hat gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und die mit den Eltern zusammenleben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 Bst. a ELV [SR 831.301]; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. Januar 2025 [WEL] Ziff. 3121.01, 3133.02). Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG (SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Rentenanspruch dauert für in Ausbildung befindliche Kinder bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe sowie die Wahrnehmung von Brückenangeboten wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV [SR 831.101]). Der Sohn des Beschwerdeführers ist im (...) 2024 18 Jahre alt geworden und hat folglich das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers plant der Sohn, nach der Einreise in die Schweiz eine Lehre zu absolvieren. Im Falle des Todes des Beschwerdeführers hätte er damit bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Waisenrente - und damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente der AHV für seinen Sohn (Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). Infolgedessen sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohns zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG; s. vorne), zumal diese nach der Einreise planen, zusammenzuwohnen. Am geplanten Zusammenleben ändert auch nichts, dass der Sohn des Beschwerdeführers vorübergehend bei seinem Bruder wohnen würde, bis seine Eltern eine bedarfsgerechte 3-Zimmer-Wohnung gefunden haben ([...]).
E. 5.8 Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen.
E. 5.9.1 Als jährliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei Ehepaaren Fr. 31 005.- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das elfte Altersjahr voll-endet haben, Fr. 10 815.- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 ELG). Der allgemeine Lebensbedarf für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn beträgt demnach Fr. 41 820.- im Jahr beziehungsweise Fr. 3 485.- im Monat.
E. 5.9.2 Weiter sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG). Der aktuelle Mietzins für die 2,5-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr. 1 195.- beziehungsweise jährlich Fr. 14 340.- ([...]). Da der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 ([...]) beabsichtigt, nach der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohns eine 3-Zimmer-Wohnung zu beziehen, ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wohnungsnettomietpreises in E. Stadt (Datenblatt Bestandsmieten im Kanton D. vom 8. Juli 2024) ein entsprechend erhöhter Betrag von Fr. 1 417.- monatlich beziehungsweise Fr. 17 004.- jährlich einzustellen.
E. 5.9.3 Die Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. c ELG) dürften sich unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 3 200.- (vgl. E. 5.10.1) auf monatlich Fr. 204.80 (AHV/IV/EO: Fr. 169.60 und ALV: Fr. 35.20) beziehungsweise jährlich Fr. 2 457.60 (AHV/IV/EO: Fr. 2 035.20 und ALV: Fr. 422.40) belaufen. Der Beschwerdeführer würde von seiner Beitragspflicht befreit, zumal die Ehefrau mehr als das Doppelte des Mindestbeitrags (für 2025: Fr. 530.-) einbezahlen würde (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).
E. 5.9.4 Zudem wird ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe angerechnet. Dieser entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Gemäss eingereichten Unterlagen bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 469.75. Der Betrag für die Grundversicherung in der undatierten, mit dem Familiennachzugsgesuch vom 2. November 2021 eingereichten Offerte beläuft sich für die Ehefrau auf Fr. 347.45 und für den Sohn auf Fr. 57.95 ([...]). Da die genannten Beträge aufgrund des Zeitablaufs und der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Sohns nicht mehr aktuell sein dürften, ist auf die regionalen Durchschnittsprämien abzustellen. Diese belaufen sich für E. (Region 2) monatlich für Erwachsene auf Fr. 556.60 und für junge Erwachsene auf Fr. 407.30 (regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der oblig. Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; [...]). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1 520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18 246.-. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6 627.30 und jährlich Fr. 79 527.60 beziffern.
E. 5.10.1 Hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) ist den Akten zu entnehmen, dass die mittlerweile 57-jährige Ehefrau über eine zweijährige Ausbildung als Schneiderin verfügt und zwei dreimonatige Kompetenztrainings im Bereich Pflege und Gastronomie absolviert hat ([...]). Sie verfügt über ein Qualitätszertifikat im Bereich " Hotelküche " und ein Teilnahmezertifikat an einem Start-up-Programm ([...]). Die Arbeitszusicherung des äthiopischen Restaurants (...) vom 18. November 2023 ([...]) bestätigt, dass sie dort nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in einem Pensum von 80 % und bei einem Lohn von Fr. 3 200.- eingestellt würde. Ihre hypothetischen Erwerbseinkünfte sind zu zwei Dritteln, das heisst monatlich Fr. 2 133.33 und jährlich Fr. 25 600.-, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG).
E. 5.10.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche AHV/IV-Rente in Höhe von Fr. 118.- und es ist davon auszugehen, dass er für seinen Sohn bis zu dessen Abschluss einer Ausbildung beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf eine Kinderrente hätte (vgl. E. 5.7). Die Kinderrente beträgt 40 % der Altersrente - und damit vorliegend Fr. 47.20 (Art. 35ter Abs. 1 AHVG). Die gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG anrechenbaren Einnahmen belaufen sich folglich auf monatlich Fr. 165.20 und jährlich Fr. 1 982.40.
E. 5.10.3 Nicht anzurechnen sind die schriftlich zugesicherten Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von monatlich Fr. 1 000.- ([...]) respektive Fr. 500.- ([...]), zumal es sich dabei um private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt, die ohne Rechtspflicht erbracht würden, weshalb sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c ELG nicht an die Einnahmen anzurechnen sind (vgl. WEL Ziff. 3412.05). Gleiches gilt, sollten die Zuwendungen als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 f. ZGB zu qualifizieren sein (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ELG). Ebenfalls nicht angerechnet werden kann der nicht weiter konkretisierte Betrag, welchen der nachzuziehende Sohn durch einen allfälligen Lehrlingslohn an den Unterhalt der Familie beitragen könnte, zumal mangels Zusicherung einer Lehrstelle unklar ist, ob und inwieweit sich ein solcher tatsächlich realisieren lässt.
E. 5.10.4 Weitere anrechenbare Einnahmen ergeben sich nicht aus den Akten (Art. 11 Abs. 1 Bst. b-c und dbis-i ELG). Unter Berücksichtigung der AHV-Rente des Beschwerdeführers und des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau sowie der hypothetischen AHV-Kinderrente für den Sohn sind die anrechenbaren Einnahmen auf monatlich Fr. 2 298.55 und jährlich Fr. 27 582.60 zu beziffern.
E. 5.11 Eine Gegenüberstellung der im Nachzugsfall zu erwartenden anerkannten Ausgaben mit den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen ergibt einen Fehlbetrag und entsprechenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4 328.75 und jährlich Fr. 51 945.-. Selbst wenn die schriftlich zugesicherten monatlichen Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von Fr. 1 500.- an die Einnahmen angerechnet würden, bliebe ein monatlicher Fehlbetrag und entsprechender Ergänzungsleistungsanspruch im Nachzugsfall von Fr. 2 828.75.
E. 5.12 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Familie nach der Einreise der nachzuziehenden Personen ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel - namentlich Ergänzungsleistungen - wird bestreiten können. Entsprechend kann der Familiennachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 85 aAbs. 7 AIG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind und der den rechtsanwendenden Behörden kein Rechtsfolgeermessen einräumt, nicht bewilligt werden. Allein gestützt auf das Landesrecht wäre daher die nachzugsverweigernde Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV).
E. 6.1 Aus den dargelegten Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8 EMRK ergeben, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt (dazu hinten E. 7.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten diejenige Bedeutung bei, die dem Sinn der völkerrechtlichen Norm am nächsten kommt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren.
E. 6.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3; 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht ohnehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AIG; vgl. ferner Art. 4 des durch das AIG abgelösten ANAG [BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig.
E. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohns Art. 8 EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung den in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen verletzt, wären der Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 VII/6 E. 6).
E. 6.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verweigerungsverfügung mit dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist.
E. 7.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert (wie Art. 13 Abs. 1 BV) den Schutz des Familienlebens, welcher in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbereich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).
E. 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen jüngsten Sohn auszugehen ist, welche im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und dem Sohn nicht " von vornherein ohne Weiteres zumutbar " ist, das Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Eritrea oder in Äthiopien, dem derzeitigen Aufenthaltsstaat der Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und BVGE 2024 VII/5 E. 4.1.2).
E. 7.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Familienzusammenführung gestützt auf Art. 8 EMRK, der zum Gesuchszeitpunkt bestand, nicht erlischt, wenn das nachzuziehende Kind - wie vorliegend - im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Auch wenn sich der Anspruch allein aus Art. 8 EMRK ergibt, ist der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf das Alter des Kindes der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVGE 2018 VII/4 E. 10; Urteil des BVGer F—2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 8.4; vgl. auch Urteil des BVGer F—3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 [nicht publ. in: BVGE 2018 VII/4]; vgl. vorne E. 5.3).
E. 7.1.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familienmitglieder ein. Zu prüfen bleibt, ob sich der Grundrechtseingriff als gerechtfertigt und damit als zulässig erweist.
E. 7.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei werden die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; Martin Nettesheim, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, N. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme; diese muss im öffentlichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen bedingt (vgl. auch [Art. 13 Abs. 1 i.V.m.] Art. 36 BV; vgl. sodann Urteil 2C_309/2021 E. 5.4 zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer Nachzugsverweigerung wegen finanzieller Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung).
E. 7.2.2 Die in Art. 85 aAbs. 7 Bst. c und e AIG gesetzlich statuierte Nachzugsvoraussetzung der Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen dient dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes. Dieses bildet gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen legitimen Grund für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Urteil 2C_309/2021 E. 5.4). Demnach hält die Verweigerung eines Familiennachzugs wegen finanzieller Abhängigkeit der durch den Nachzug zu vereinenden Familie von der öffentlichen Hand vor Art. 8 EMRK stand, sofern sich der damit einhergehende Eingriff ins geschützte Familienleben bei gesamthafter Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen als verhältnismässig erweist.
E. 7.2.3 Bei der Interessenabwägung hängt das Ausmass der Verpflichtung des betreffenden Staates, eine Familienzusammenführung in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Staat verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum (" margin of appreciation ") hinsichtlich der Notwendigkeit (" necessity ") des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Es muss eine sorgfältige, umfassende und faire Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle und den konkurrierenden privaten Interessen an der Familienzusammenführung vorgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2024 VII/5 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob beziehungsweise inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen, zudem Gründe der Migrationsregulierung sowie solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (vgl. insb. Urteile des EGMR M.A. § 140 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, § 43 ff.; Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 106 ff.).
E. 7.2.4 Die massgeblichen Leitlinien für die vorzunehmende Gesamtabwägung gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind - unter besonderer Berücksichtigung des Urteils B.F. und andere gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18 - wie folgt zu skizzieren (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.2 ), wobei das zur Sozialhilfeabhängigkeit Gesagte a maiore ad minus umso mehr für die Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen gelten muss (vgl. vorne E. 5.5): Der EGMR betont, dass er sich bislang noch nicht mit der Frage befasst hat, ob (auch) im Fall von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, denen aufgrund illegaler Ausreise Gefährdung im Herkunftsland droht, der Familiennachzug von der finanziellen Unabhängigkeit der Familie abhängig gemacht werden darf (vgl. Urteil B.F. § 95). In den bisherigen vom EGMR entschiedenen Fällen zum Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel als Voraussetzung des Familiennachzugs handelte es sich nicht um Flüchtlinge (vgl. die Urteile Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, 52166/09, § 59; Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007, 16351/03, § 50). Er hält weiter fest, dass auch in den Fällen, in denen der Familiennachzug von Flüchtlingen, denen aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, den Mitgliedstaaten ein gewisser Beurteilungsspielraum (" margin of appreciation ") bei der Anwendung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit zusteht (Urteil B.F. § 94-104). Allerdings müssen die Konventionsbestimmungen dabei so verstanden und angewandt werden, dass ihre Anforderungen bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch sind (vgl. Urteil B.F. § 104 f., mit Verweis auf Urteil M.A. § 161 f., 192-193). Das Erfordernis, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss daher mit ausreichender Flexibilität als ein Element bei der umfassenden und individuellen Interessenabwägung angewandt werden, um das Recht des Flüchtlings auf Familienleben ausreichend zu gewährleisten, insbesondere da die unüberwindbaren Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen, im Rahmen der Gesamtabwägung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewinnen. Da es sich nicht um den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus handelt, ist der Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit als Voraussetzung somit wesentlich enger gefasst (vgl. Urteile B.F. § 98, 104-105; M.A. § 161 ff., 192-193; F—2059/2022 E. 10.4.2). Den Flüchtlingen muss mithin ein günstigeres Familiennachzugsverfahren zustehen als anderen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil B.F. § 90, 98, 105; vgl. zur Bedeutung des Familiennachzugs im Flüchtlingskontext auch § 60 mit Verweis auf die Schlussfolgerung Nr. 24 [XXXII] des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] betreffend Familiennachzug [1981]). Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, auch wenn sie ihre Herkunftsländer verlassen haben, ohne vor Verfolgung fliehen zu müssen. Der EGMR zieht in seinem Urteil B.F. und andere gegen Schweiz die Schlussfolgerung, dass auch von solchen Flüchtlingen, die durch ihre Ausreise die Ursache für die befürchtete Verfolgung gesetzt haben, nicht verlangt werden kann, dass sie " Unmögliches " für die Familienzusammenführung leisten. Wenn sie alles getan haben, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um finanziell unabhängig zu werden, aber nicht in der Lage sind, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, kann die Anwendung des Erfordernisses, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ohne jede Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen (Urteil B.F. § 105). Durch das strikte Festhalten an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen, dass der Betrag, um den eine Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten darf und in absehbarer Zeit aufgeholt werden muss, damit die Familienzusammenführung gewährt werden kann, wird die notwendige Flexibilität aber eingeschränkt (Urteil B.F. § 108). Vielmehr braucht es eine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich des Erfordernisses, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, und dem Interesse an einer Wiedervereinigung mit den Familienmitgliedern (Urteil B.F. § 126 ff.).
E. 8.1.1 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung des vorliegend verfahrensgegenständlichen Familiennachzugs betrifft, so muss dieses angesichts der zu erwartenden anhaltenden finanziellen Abhängigkeit der Familie von staatlichen Leistungen grundsätzlich als gross bezeichnet werden. Die entsprechende Interessenbemessung bestätigt sich angesichts des im Nachzugsfall unter Berücksichtigung des zugesicherten Einkommens der Ehefrau konkret zu erwartenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Dieser weist mit Fr. 4 328.75 im Monat eine beträchtliche Höhe auf und liegt - was wesentlich ist - deutlich über dem derzeitigen Anspruch des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2 756.-. Mit Blick auf eine allfällige Relativierung des öffentlichen Interesses ist indes weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um finanziell unabhängig zu werden, sodass ihm die zu erwartende weitere Belastung der öffentlichen Hand nicht als selbstverschuldet vorzuwerfen wäre.
E. 8.1.2 Hinsichtlich der Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 57—jährig in die Schweiz einreiste. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde er dem Kanton D. zugewiesen, sodass das während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) geltende Arbeitsverbot für Asylsuchende ab seinem Austritt aus dem BAZ nicht mehr galt. Sein Asylgesuch wurde - nach gutgeheissener Rechtsverzögerungsbeschwerde - am 3. Februar 2020 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und ihm wurde die vorläufige Aufnahme erteilt. Bis zum 1. April 2021 hat er Sozialhilfe im Umfang von Fr. 125 368.65 bezogen und seit dem 1. April 2021 erhält er eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.- und monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2 756.-. Der für die vorliegende Beurteilung (ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig oder zumindest reduziert abhängig zu werden) relevante Zeitraum dauert vom Austritt aus dem BAZ im Juni 2015 bis zur Pensionierung am 1. April 2021, seit welcher er keinen Einfluss mehr auf seine Einkommenssituation nehmen kann. Davon galt er während fünf Jahren als Asylsuchender (Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig) und während einem Jahr als vorläufig Aufgenommener (Erwerbstätigkeit nicht bewilligungspflichtig). Was seine dokumentierten Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt betrifft, hat er die Absage auf die mündliche Bewerbung im Abschleppdienst bei der Firma (...) im August 2020 ([...]), die Absolvierung eines Schnuppertags bei der Firma (...) am 7. September 2020 ohne nachfolgendes Stellenangebot ([...]), die Absage auf die mündliche Bewerbung als Hilfsarbeiter bei der (...) im Februar 2021 ([...]) und die Absage des (...) für das Mentoring-Programm " (...) " aufgrund seines Alters im Februar 2021 ([...]) nachgewiesen. Dem Schreiben der Sozialen Dienste E. vom 23. November 2023 ([...]) ist zu entnehmen, dass ihm aufgrund Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung keine Auflage erteilt worden ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme am Programm (...) seit Juni 2018 und das anschliessende Praktikum über das Programm bei der (...), wo er zweimal wöchentlich im Bereich Reinigung arbeite, blieben unbelegt.
E. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der Erteilung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 in einem Zeitraum von einem Jahr und im Alter von 62 Jahren auf vier Stellen beworben hat. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen können dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialamts E. vom 23. November 2023 ([...]) indes nicht vorgeworfen werden. Dort ist festgehalten, der äusserst kooperative und motivierte Beschwerdeführer habe sich so bald wie möglich im ersten Arbeitsmarkt integrieren wollen und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, was wegen seines Alters und der Covid-Pandemie jedoch sehr schwierig gewesen sei. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung habe ihm das Sozialamt keine Auflage gestellt, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen. Dass die zuständige Sozialbehörde seine berufliche Perspektive als aussichtslos qualifizierte und entgegen der üblichen Praxis darauf verzichtete, ihn zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verpflichten, lässt seine ungenügenden - aber immerhin gleichwohl vorhandenen - Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum als nachvollziehbar erscheinen. Was die Arbeitsbemühungen während des davorliegenden, gut viereinhalbjährigen Asylverfahrens betrifft, ist zunächst unbestritten, dass sich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter - hier Einreise und Asylgesuch mit 57 Jahren - schwierig gestaltet. Weiter ist anzuerkennen, dass sich beim Beschwerdeführer der erschwerende Faktor Alter mit den bereits durch seinen prekären Aufenthaltsstatus als Asylsuchender bedingten (rechtlichen und faktischen) Erschwernissen bei der Arbeitssuche kumuliert hat. Und es ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig überlang qualifizierte Dauer seines Asylverfahrens sowohl die alters- als auch die statusbedingte Erschwernis der Stellensuche potenziert hat. Rechtlich wäre ihm eine Arbeitstätigkeit während der Dauer des Asylverfahrens dennoch nicht verwehrt gewesen, auch wenn sie eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Den Akten sind keinerlei Arbeitsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens zu entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzustellen, dass eine dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechende Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Asylverfahren das Gesuch des Arbeitgebers und die Einhaltung des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG vorausgesetzt hätte. Jedoch ändern weder diese hohen Anforderungen noch die Bewilligungspflicht an sich etwas an den fehlenden Arbeitsbemühungen. Selbst wenn zutreffen sollte - was entsprechend offenbleiben kann -, dass der Beschwerdeführer im Kanton D. nach sechs Monaten des laufenden Asylverfahrens nur in sogenannten " Mangelbranchen " hätte arbeiten dürfen und dannzumal in D. im Durchschnitt nur ca. 0,5 % der Asylsuchenden mit Ausweis N überhaupt erwerbstätig waren, ändert auch dies nichts an seinen inexistenten Arbeitsbemühungen. Das Vorbringen, es bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der angeblichen Aussichtslosigkeit gar nicht erst mit Bewerbungen versucht zu haben, kann grundsätzlich nicht gehört werden. Von einem gesunden und arbeitsfähigen Stellensuchenden werden höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Dass ihm - wie er vorbringt - behördlich geraten worden wäre, sich anstelle der Stellensuche auf andere Aspekte der Integration zu konzentrieren, bleibt denn auch unbelegt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss Referenzschreiben der Sozialen Dienste der Stadt E. vom 23. November 2023 ([...]) offenbar auch die zuständige Sozialbehörde von fehlenden oder zumindest schlechten Erwerbsmöglichkeiten während des Asylverfahrens ausgeht, wenn sie schreibt, dem Beschwerdeführer sei noch ein Jahr geblieben, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, nachdem er mit der vorläufigen Ausnahme die dafür erforderliche Bewilligung erhalten habe.
E. 8.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm hätte erwartet werden können, um finanziell unabhängig oder zumindest weniger abhängig zu werden. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die für den Nachzugsfall zu erwartende Abhängigkeit der Familie von Ergänzungsleistungen ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs begründet. Dies gilt ungeachtet der - nicht zuletzt auch wegen des überlangen Asylverfahrens - rechtlich und altersbedingt insgesamt erheblich erschwerten Rahmenbedingungen. Gleichwohl sind die erschwerenden Umstände bei der Bemessung des öffentlichen Interesses, das von den ungenügenden Arbeitsbemühungen von der fortdauernden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familie herrührt, graduell zu berücksichtigen. Das weiterhin als gross zu bezeichnende öffentliche Interesse erfährt insofern eine graduelle Relativierung.
E. 8.2.1 Was das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz betrifft, muss dieses als gross bewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben seit 1982 religiös getraut. Das langjährige Familienleben, das schon viele Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers als Asylsuchender und seiner (gut viereinhalb Jahre später erfolgten) vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (s. auch Urteil M.A. § 135; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5).
E. 8.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er mit seiner Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von der Ehefrau und den Kindern in Kauf genommen habe, habe er doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil B.F. § 103 mit Verweis auf Urteil M.T. u.a. gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, 22105/18, § 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuchs nicht zwingend beziehungsweise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil El Ghatet § 48 m.H. auf Urteil Tuquabo-Tekle u.a. gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, 60665/00, § 47) und dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (Urteil B.F. § 104; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht und ihm insofern - im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus - eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von seiner Familie zu attestieren ist, zu einer graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz.
E. 8.2.3 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse (" insurmountable or major obstacles ") gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 7.1.2; Urteil M.A. § 135). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit seinen Familienangehörigen und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht. In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Drittland (Äthiopien) geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 74, und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 53). Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieser seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und drei der fünf gemeinsamen Kinder ([...]) sowie seine Enkelkinder hier leben und aufenthaltsberechtigt sind. Seine Beziehungen zu den erwachsenen Kindern und Enkelkindern fallen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV). Ob sein Aufenthalt in der Schweiz bereits in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, hängt unter anderem von seinem Integrationsgrad ab (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.6 f.; 147 I 268 E. 5.2.1) und lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, kann vorliegend aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden. Seine familiären und durch die Dauer der Anwesenheit bedingten Bindungen zur Schweiz sprechen jedenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz, um das Familienleben in Äthiopien zu führen, ohne eine solche schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Die nachzuziehenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihrerseits sind gemäss seinen Angaben im Herbst 2018 aus Eritrea geflüchtet und befinden sich seither in der äthiopischen Stadt F. in der Tigray-Region, wo sie von der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2023 beigelegt werden. Dennoch bleibt die Sicherheitslage schlecht, rasche Lageveränderungen sind möglich und es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. < www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Äthiopien, abgerufen am 14.3.2025). Die Lebensbedingungen in Äthiopien müssen generell nach wie vor als prekär bezeichnet werden, weshalb bei Asylentscheiden betreffend äthiopische Staatsangehörige zur Bestätigung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D—6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau über berufliche Fähigkeiten verfügt und dass sie und der jüngste Sohn durch die Unterstützung der anderen Kinder über genügend finanzielle Mittel sowie nach dem sechsjährigen Aufenthalt dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Insgesamt ist angesichts der schwierigen Situation in Äthiopien, der Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seines fortgeschrittenen Alters davon auszugehen, dass zwar keine unüberwindbaren, wohl aber wesentliche Hindernisse im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorliegen, das gemeinsame Familienleben in diesem Land zu führen. Das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz erfährt unter den gegebenen Umständen, die zum einen für eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen, zum anderen eine solche in Äthiopien nicht gänzlich ausschliessen, keine relevante Höher- oder Tieferveranschlagung.
E. 8.3 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich ökonomisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht, nachdem der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung seines Alters, der rechtlichen und faktischen Erschwernisse der Stellensuche während des Asylverfahrens und insbesondere dessen rechtswidrig überlanger Dauer im vorliegenden Fall relativiert sich das öffentliche Interesse indes. Eine Relativierung erfährt auch das in casu grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen, ihr Familienleben in der Schweiz wiederaufnehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen muss, die Trennung von seiner Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Insgesamt vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung knapp aufzuwiegen. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als ungerechtfertigt und die Verweigerung des Familiennachzugs als konventionsrechtlich unzulässig.
E. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Sohns des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und zur Bemessung der davon herrührenden Erhöhung des privaten Interesses am Familiennachzug (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 m.H.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2025 VII/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration F—3003/2022 vom 14. März 2025 Ausländerrecht. Familiennachzug. Unabhängigkeit von Ergänzungsleistungen. Vereinbarkeit mit der EMRK. Interessenabwägung. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Art. 85 aAbs. 7 Bst. e, Art. 85c Abs. 1 Bst. e AIG. Art. 8 EMRK.
1. Unabhängigkeit von Ergänzungsleistungen als Nachzugsvoraussetzung: Prüfung unter Beizug der massgeblichen ELG-Bestimmungen (E. 5).
2. Nichterfüllung der gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung: Da sich Art. 85 aAbs. 7 Bst. e (neu Art. 85c Abs. 1 Bst. e) AIG mangels Rechtsfolgeermessens nicht konventionskonform auslegen lässt, kommt die EMRK unmittelbar zur Anwendung (E. 6).
3. Vereinbarkeit der Nachzugsverweigerung wegen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen mit Art. 8 EMRK: Prüfsystematik (E. 7) und Interessenbemessung (E. 8) unter Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft des vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführers. Droit des étrangers. Regroupement familial. Absence de recours aux prestations complémentaires. Compatibilité avec la CEDH. Pesées des intérêts. Réfugiés admis à titre provisoire. Art. 85 anc. al. 7 let. e, art. 85c al. 1 let. e LEI. Art. 8 CEDH.
1. Condition de l'absence de recours aux prestations complémentaires prévalant en matière de regroupement familial: examen sous l'angle des dispositions déterminantes de la LPC (consid. 5).
2. Non-respect de la condition posée par le droit national en matière de regroupement familial: étant donné l'impossibilité d'interpréter l'art. 85 anc. al. 7 let. e (nouvel art. 85c al. 1 let. e) LEI conformément à la convention à défaut de pouvoir d'appréciation concernant la conséquence juridique, la CEDH s'applique immédiatement (consid. 6).
3. Compatibilité avec l'art. 8 CEDH du refus du regroupement familial en raison du recours à des prestations complémentaires: schéma d'examen (consid. 7) et pesée des intérêts (consid. 8) en tenant compte de la qualité de réfugié du recourant admis à titre provisoire. Diritto degli stranieri. Ricongiungimento familiare. Indipendenza dalle prestazioni complementari. Compatibilità con la CEDU. Ponderazione degli interessi. Rifugiati ammessi temporaneamente. Art. 85 vcpv. 7 lett. e, art. 85c cpv. 1 lett. e LStrI. Art. 8 CEDU.
1. Indipendenza dalle prestazioni complementari quale requisito per poter beneficiare del ricongiungimento: valutazione fondata sulle disposizioni determinanti della LPC (consid. 5).
2. Inadempimento del requisito legale per il ricongiungimento: poiché l'art. 85 vcpv. 7 lett. e (nuovo art. 85c cpv. 1 lett. e) LStrI non può essere interpretato in modo conforme al diritto convenzionale a causa della mancanza di potere d'apprezzamento sulle conseguenze giuridiche, la CEDU trova applicazione diretta (consid. 6).
3. Compatibilità con l'art. 8 CEDU del rifiuto del ricongiungimento a causa della dipendenza dalle prestazioni complementari: sistema di verifica (consid. 7) e ponderazione degli interessi (consid. 8) tenendo conto della qualità di rifugiato del ricorrente ammesso provvisoriamente. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm die vorläufige Aufnahme erteilt. Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 5. 5.1 Die für die Bewilligung des Familiennachzugs vom Gesetzgeber in Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG (SR 142.20) statuierte Voraussetzung, wonach keine Ergänzungsleistungen gemäss ELG (SR 831.30) bezogen werden dürfen, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Bestimmung ist folglich auf das vorliegende, am 17. März 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; dazu Urteile des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seine Familie nach altem Recht nachziehen können, wäre über sein Asylgesuch bereits früher entschieden worden, nichts. Dieser Argumentation kann intertemporalrechtlich mit Blick auf die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Rechnung getragen werden. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer bis zum 1. April 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 125 368.65 von der Sozialhilfe unterstützt werden, was einem Familiennachzug bereits nach altem Recht entgegengestanden hätte (vgl. Urteil des BVGer F—600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4). 5.2 Hinsichtlich der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, 6697/18, § 140 ff.), wonach eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, wenn eine Wartefrist von zwei Jahren naht, zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft (vgl. BVGE 2022 VII/6 E. 6.5). 5.3 Was die gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG für Kinder der nachziehenden Person geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder unter 18 Jahren) betrifft, ist festzuhalten, dass die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohns des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass dieser vom Familiennachzug ausgenommen wäre. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung von Art. 85 aAbs. 7 AIG ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 17. März 2021 war der Sohn des Beschwerdeführers 14-jährig und damit noch minderjährig. 5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen des Zusammenwohnens und der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 aAbs. 7 Bst. a und b AIG) können diese als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit seinen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzuwohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid angemietet werden, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer F—4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6 und F—7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nachgewiesen, dass seine Ehefrau im Einverständnis mit der Vermieterin bei ihm einziehen kann, und glaubhaft dargelegt, dass der Sohn bei dessen Bruder (einem der weiteren, bereits in der Schweiz wohnhaften Söhne des Beschwerdeführers) wohnen kann, bis eine adäquate Familienwohnung gefunden ist. Zudem hat er glaubhaft vorgebracht, die beiden nach der Einreise zu einem Sprachförderungskurs anzumelden, womit rechtsprechungsgemäss auch der Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. d AIG Genüge getan ist ([...]). Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem Risiko der zukünftigen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie von Ergänzungsleistungen und/oder Sozialhilfe. 5.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 in Bezug auf das Verhältnis von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen festgestellt, dass diese nicht gleichzustellen sind, sie jedoch insoweit eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, als beide staatliche Leistungen darstellen, die aus Steuermitteln finanziert werden und somit zulasten der Öffentlichkeit gehen (E. 5.1 des genannten Urteils; vgl. auch Urteile des BGer 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.9; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der Materialien und der parlamentarischen Beratungen kam es zum Schluss, dass eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Sozialhilfe— und Ergänzungsleistungen im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt ist, zumal beide Konstellationen Hinderungsgründe für den Familiennachzug darstellen (E. 5.4). Die für die Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit entwickelten Kriterien sind demnach sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen heranzuziehen (E. 5.5). Das Kriterium ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Dabei ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (E. 6.1). 5.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2021 eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.- erhält und er seit dem 1. Mai 2021 monatliche Ergänzungsleistungen gemäss ELG in Höhe von Fr. 2 756.- (Zusatzleistungen zur AHV/lV) bezieht. Die Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG, wonach die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte, ist damit vorderhand nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen ist indes, ob auch nach der Einreise seiner Familienangehörigen eine konkrete Gefahr für den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Familie vorliegen würde, wobei von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder abzuwägen ist (vgl. E. 5.5). 5.7 Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 ff. ELG erfüllen und deren anerkannte Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen (Art. 10 und Art. 11 ELG) übersteigen. Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV—Rente und hat gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und die mit den Eltern zusammenleben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 Bst. a ELV [SR 831.301]; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. Januar 2025 [WEL] Ziff. 3121.01, 3133.02). Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG (SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Rentenanspruch dauert für in Ausbildung befindliche Kinder bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe sowie die Wahrnehmung von Brückenangeboten wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV [SR 831.101]). Der Sohn des Beschwerdeführers ist im (...) 2024 18 Jahre alt geworden und hat folglich das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers plant der Sohn, nach der Einreise in die Schweiz eine Lehre zu absolvieren. Im Falle des Todes des Beschwerdeführers hätte er damit bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Waisenrente - und damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente der AHV für seinen Sohn (Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). Infolgedessen sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohns zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG; s. vorne), zumal diese nach der Einreise planen, zusammenzuwohnen. Am geplanten Zusammenleben ändert auch nichts, dass der Sohn des Beschwerdeführers vorübergehend bei seinem Bruder wohnen würde, bis seine Eltern eine bedarfsgerechte 3-Zimmer-Wohnung gefunden haben ([...]). 5.8 Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen. 5.9 5.9.1 Als jährliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei Ehepaaren Fr. 31 005.- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das elfte Altersjahr voll-endet haben, Fr. 10 815.- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 ELG). Der allgemeine Lebensbedarf für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn beträgt demnach Fr. 41 820.- im Jahr beziehungsweise Fr. 3 485.- im Monat. 5.9.2 Weiter sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG). Der aktuelle Mietzins für die 2,5-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr. 1 195.- beziehungsweise jährlich Fr. 14 340.- ([...]). Da der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 ([...]) beabsichtigt, nach der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohns eine 3-Zimmer-Wohnung zu beziehen, ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wohnungsnettomietpreises in E. Stadt (Datenblatt Bestandsmieten im Kanton D. vom 8. Juli 2024) ein entsprechend erhöhter Betrag von Fr. 1 417.- monatlich beziehungsweise Fr. 17 004.- jährlich einzustellen. 5.9.3 Die Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. c ELG) dürften sich unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 3 200.- (vgl. E. 5.10.1) auf monatlich Fr. 204.80 (AHV/IV/EO: Fr. 169.60 und ALV: Fr. 35.20) beziehungsweise jährlich Fr. 2 457.60 (AHV/IV/EO: Fr. 2 035.20 und ALV: Fr. 422.40) belaufen. Der Beschwerdeführer würde von seiner Beitragspflicht befreit, zumal die Ehefrau mehr als das Doppelte des Mindestbeitrags (für 2025: Fr. 530.-) einbezahlen würde (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 5.9.4 Zudem wird ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe angerechnet. Dieser entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Gemäss eingereichten Unterlagen bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 469.75. Der Betrag für die Grundversicherung in der undatierten, mit dem Familiennachzugsgesuch vom 2. November 2021 eingereichten Offerte beläuft sich für die Ehefrau auf Fr. 347.45 und für den Sohn auf Fr. 57.95 ([...]). Da die genannten Beträge aufgrund des Zeitablaufs und der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Sohns nicht mehr aktuell sein dürften, ist auf die regionalen Durchschnittsprämien abzustellen. Diese belaufen sich für E. (Region 2) monatlich für Erwachsene auf Fr. 556.60 und für junge Erwachsene auf Fr. 407.30 (regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der oblig. Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; [...]). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1 520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18 246.-. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6 627.30 und jährlich Fr. 79 527.60 beziffern. 5.10 5.10.1 Hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) ist den Akten zu entnehmen, dass die mittlerweile 57-jährige Ehefrau über eine zweijährige Ausbildung als Schneiderin verfügt und zwei dreimonatige Kompetenztrainings im Bereich Pflege und Gastronomie absolviert hat ([...]). Sie verfügt über ein Qualitätszertifikat im Bereich " Hotelküche " und ein Teilnahmezertifikat an einem Start-up-Programm ([...]). Die Arbeitszusicherung des äthiopischen Restaurants (...) vom 18. November 2023 ([...]) bestätigt, dass sie dort nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in einem Pensum von 80 % und bei einem Lohn von Fr. 3 200.- eingestellt würde. Ihre hypothetischen Erwerbseinkünfte sind zu zwei Dritteln, das heisst monatlich Fr. 2 133.33 und jährlich Fr. 25 600.-, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG). 5.10.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche AHV/IV-Rente in Höhe von Fr. 118.- und es ist davon auszugehen, dass er für seinen Sohn bis zu dessen Abschluss einer Ausbildung beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf eine Kinderrente hätte (vgl. E. 5.7). Die Kinderrente beträgt 40 % der Altersrente - und damit vorliegend Fr. 47.20 (Art. 35ter Abs. 1 AHVG). Die gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG anrechenbaren Einnahmen belaufen sich folglich auf monatlich Fr. 165.20 und jährlich Fr. 1 982.40. 5.10.3 Nicht anzurechnen sind die schriftlich zugesicherten Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von monatlich Fr. 1 000.- ([...]) respektive Fr. 500.- ([...]), zumal es sich dabei um private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt, die ohne Rechtspflicht erbracht würden, weshalb sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c ELG nicht an die Einnahmen anzurechnen sind (vgl. WEL Ziff. 3412.05). Gleiches gilt, sollten die Zuwendungen als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 f. ZGB zu qualifizieren sein (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ELG). Ebenfalls nicht angerechnet werden kann der nicht weiter konkretisierte Betrag, welchen der nachzuziehende Sohn durch einen allfälligen Lehrlingslohn an den Unterhalt der Familie beitragen könnte, zumal mangels Zusicherung einer Lehrstelle unklar ist, ob und inwieweit sich ein solcher tatsächlich realisieren lässt. 5.10.4 Weitere anrechenbare Einnahmen ergeben sich nicht aus den Akten (Art. 11 Abs. 1 Bst. b-c und dbis-i ELG). Unter Berücksichtigung der AHV-Rente des Beschwerdeführers und des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau sowie der hypothetischen AHV-Kinderrente für den Sohn sind die anrechenbaren Einnahmen auf monatlich Fr. 2 298.55 und jährlich Fr. 27 582.60 zu beziffern. 5.11 Eine Gegenüberstellung der im Nachzugsfall zu erwartenden anerkannten Ausgaben mit den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen ergibt einen Fehlbetrag und entsprechenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4 328.75 und jährlich Fr. 51 945.-. Selbst wenn die schriftlich zugesicherten monatlichen Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von Fr. 1 500.- an die Einnahmen angerechnet würden, bliebe ein monatlicher Fehlbetrag und entsprechender Ergänzungsleistungsanspruch im Nachzugsfall von Fr. 2 828.75. 5.12 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Familie nach der Einreise der nachzuziehenden Personen ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel - namentlich Ergänzungsleistungen - wird bestreiten können. Entsprechend kann der Familiennachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 85 aAbs. 7 AIG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind und der den rechtsanwendenden Behörden kein Rechtsfolgeermessen einräumt, nicht bewilligt werden. Allein gestützt auf das Landesrecht wäre daher die nachzugsverweigernde Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV). 6. 6.1 Aus den dargelegten Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8 EMRK ergeben, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt (dazu hinten E. 7.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten diejenige Bedeutung bei, die dem Sinn der völkerrechtlichen Norm am nächsten kommt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren. 6.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3; 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht ohnehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AIG; vgl. ferner Art. 4 des durch das AIG abgelösten ANAG [BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohns Art. 8 EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung den in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen verletzt, wären der Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 VII/6 E. 6). 6.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verweigerungsverfügung mit dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. 7. 7.1 7.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert (wie Art. 13 Abs. 1 BV) den Schutz des Familienlebens, welcher in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbereich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.). 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen jüngsten Sohn auszugehen ist, welche im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und dem Sohn nicht " von vornherein ohne Weiteres zumutbar " ist, das Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Eritrea oder in Äthiopien, dem derzeitigen Aufenthaltsstaat der Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und BVGE 2024 VII/5 E. 4.1.2). 7.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Familienzusammenführung gestützt auf Art. 8 EMRK, der zum Gesuchszeitpunkt bestand, nicht erlischt, wenn das nachzuziehende Kind - wie vorliegend - im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Auch wenn sich der Anspruch allein aus Art. 8 EMRK ergibt, ist der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf das Alter des Kindes der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVGE 2018 VII/4 E. 10; Urteil des BVGer F—2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 8.4; vgl. auch Urteil des BVGer F—3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 [nicht publ. in: BVGE 2018 VII/4]; vgl. vorne E. 5.3). 7.1.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familienmitglieder ein. Zu prüfen bleibt, ob sich der Grundrechtseingriff als gerechtfertigt und damit als zulässig erweist. 7.2 7.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei werden die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; Martin Nettesheim, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, N. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme; diese muss im öffentlichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen bedingt (vgl. auch [Art. 13 Abs. 1 i.V.m.] Art. 36 BV; vgl. sodann Urteil 2C_309/2021 E. 5.4 zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer Nachzugsverweigerung wegen finanzieller Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung). 7.2.2 Die in Art. 85 aAbs. 7 Bst. c und e AIG gesetzlich statuierte Nachzugsvoraussetzung der Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen dient dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes. Dieses bildet gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen legitimen Grund für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Urteil 2C_309/2021 E. 5.4). Demnach hält die Verweigerung eines Familiennachzugs wegen finanzieller Abhängigkeit der durch den Nachzug zu vereinenden Familie von der öffentlichen Hand vor Art. 8 EMRK stand, sofern sich der damit einhergehende Eingriff ins geschützte Familienleben bei gesamthafter Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen als verhältnismässig erweist. 7.2.3 Bei der Interessenabwägung hängt das Ausmass der Verpflichtung des betreffenden Staates, eine Familienzusammenführung in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Staat verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum (" margin of appreciation ") hinsichtlich der Notwendigkeit (" necessity ") des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Es muss eine sorgfältige, umfassende und faire Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle und den konkurrierenden privaten Interessen an der Familienzusammenführung vorgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2024 VII/5 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob beziehungsweise inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen, zudem Gründe der Migrationsregulierung sowie solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (vgl. insb. Urteile des EGMR M.A. § 140 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, § 43 ff.; Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 106 ff.). 7.2.4 Die massgeblichen Leitlinien für die vorzunehmende Gesamtabwägung gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind - unter besonderer Berücksichtigung des Urteils B.F. und andere gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18 - wie folgt zu skizzieren (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.2 ), wobei das zur Sozialhilfeabhängigkeit Gesagte a maiore ad minus umso mehr für die Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen gelten muss (vgl. vorne E. 5.5): Der EGMR betont, dass er sich bislang noch nicht mit der Frage befasst hat, ob (auch) im Fall von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, denen aufgrund illegaler Ausreise Gefährdung im Herkunftsland droht, der Familiennachzug von der finanziellen Unabhängigkeit der Familie abhängig gemacht werden darf (vgl. Urteil B.F. § 95). In den bisherigen vom EGMR entschiedenen Fällen zum Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel als Voraussetzung des Familiennachzugs handelte es sich nicht um Flüchtlinge (vgl. die Urteile Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, 52166/09, § 59; Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007, 16351/03, § 50). Er hält weiter fest, dass auch in den Fällen, in denen der Familiennachzug von Flüchtlingen, denen aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, den Mitgliedstaaten ein gewisser Beurteilungsspielraum (" margin of appreciation ") bei der Anwendung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit zusteht (Urteil B.F. § 94-104). Allerdings müssen die Konventionsbestimmungen dabei so verstanden und angewandt werden, dass ihre Anforderungen bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch sind (vgl. Urteil B.F. § 104 f., mit Verweis auf Urteil M.A. § 161 f., 192-193). Das Erfordernis, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss daher mit ausreichender Flexibilität als ein Element bei der umfassenden und individuellen Interessenabwägung angewandt werden, um das Recht des Flüchtlings auf Familienleben ausreichend zu gewährleisten, insbesondere da die unüberwindbaren Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen, im Rahmen der Gesamtabwägung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewinnen. Da es sich nicht um den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus handelt, ist der Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit als Voraussetzung somit wesentlich enger gefasst (vgl. Urteile B.F. § 98, 104-105; M.A. § 161 ff., 192-193; F—2059/2022 E. 10.4.2). Den Flüchtlingen muss mithin ein günstigeres Familiennachzugsverfahren zustehen als anderen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil B.F. § 90, 98, 105; vgl. zur Bedeutung des Familiennachzugs im Flüchtlingskontext auch § 60 mit Verweis auf die Schlussfolgerung Nr. 24 [XXXII] des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] betreffend Familiennachzug [1981]). Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, auch wenn sie ihre Herkunftsländer verlassen haben, ohne vor Verfolgung fliehen zu müssen. Der EGMR zieht in seinem Urteil B.F. und andere gegen Schweiz die Schlussfolgerung, dass auch von solchen Flüchtlingen, die durch ihre Ausreise die Ursache für die befürchtete Verfolgung gesetzt haben, nicht verlangt werden kann, dass sie " Unmögliches " für die Familienzusammenführung leisten. Wenn sie alles getan haben, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um finanziell unabhängig zu werden, aber nicht in der Lage sind, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, kann die Anwendung des Erfordernisses, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ohne jede Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen (Urteil B.F. § 105). Durch das strikte Festhalten an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen, dass der Betrag, um den eine Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten darf und in absehbarer Zeit aufgeholt werden muss, damit die Familienzusammenführung gewährt werden kann, wird die notwendige Flexibilität aber eingeschränkt (Urteil B.F. § 108). Vielmehr braucht es eine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich des Erfordernisses, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, und dem Interesse an einer Wiedervereinigung mit den Familienmitgliedern (Urteil B.F. § 126 ff.). 8. 8.1 8.1.1 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung des vorliegend verfahrensgegenständlichen Familiennachzugs betrifft, so muss dieses angesichts der zu erwartenden anhaltenden finanziellen Abhängigkeit der Familie von staatlichen Leistungen grundsätzlich als gross bezeichnet werden. Die entsprechende Interessenbemessung bestätigt sich angesichts des im Nachzugsfall unter Berücksichtigung des zugesicherten Einkommens der Ehefrau konkret zu erwartenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Dieser weist mit Fr. 4 328.75 im Monat eine beträchtliche Höhe auf und liegt - was wesentlich ist - deutlich über dem derzeitigen Anspruch des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2 756.-. Mit Blick auf eine allfällige Relativierung des öffentlichen Interesses ist indes weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um finanziell unabhängig zu werden, sodass ihm die zu erwartende weitere Belastung der öffentlichen Hand nicht als selbstverschuldet vorzuwerfen wäre. 8.1.2 Hinsichtlich der Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 57—jährig in die Schweiz einreiste. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde er dem Kanton D. zugewiesen, sodass das während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) geltende Arbeitsverbot für Asylsuchende ab seinem Austritt aus dem BAZ nicht mehr galt. Sein Asylgesuch wurde - nach gutgeheissener Rechtsverzögerungsbeschwerde - am 3. Februar 2020 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und ihm wurde die vorläufige Aufnahme erteilt. Bis zum 1. April 2021 hat er Sozialhilfe im Umfang von Fr. 125 368.65 bezogen und seit dem 1. April 2021 erhält er eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.- und monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2 756.-. Der für die vorliegende Beurteilung (ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig oder zumindest reduziert abhängig zu werden) relevante Zeitraum dauert vom Austritt aus dem BAZ im Juni 2015 bis zur Pensionierung am 1. April 2021, seit welcher er keinen Einfluss mehr auf seine Einkommenssituation nehmen kann. Davon galt er während fünf Jahren als Asylsuchender (Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig) und während einem Jahr als vorläufig Aufgenommener (Erwerbstätigkeit nicht bewilligungspflichtig). Was seine dokumentierten Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt betrifft, hat er die Absage auf die mündliche Bewerbung im Abschleppdienst bei der Firma (...) im August 2020 ([...]), die Absolvierung eines Schnuppertags bei der Firma (...) am 7. September 2020 ohne nachfolgendes Stellenangebot ([...]), die Absage auf die mündliche Bewerbung als Hilfsarbeiter bei der (...) im Februar 2021 ([...]) und die Absage des (...) für das Mentoring-Programm " (...) " aufgrund seines Alters im Februar 2021 ([...]) nachgewiesen. Dem Schreiben der Sozialen Dienste E. vom 23. November 2023 ([...]) ist zu entnehmen, dass ihm aufgrund Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung keine Auflage erteilt worden ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme am Programm (...) seit Juni 2018 und das anschliessende Praktikum über das Programm bei der (...), wo er zweimal wöchentlich im Bereich Reinigung arbeite, blieben unbelegt. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der Erteilung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 in einem Zeitraum von einem Jahr und im Alter von 62 Jahren auf vier Stellen beworben hat. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen können dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialamts E. vom 23. November 2023 ([...]) indes nicht vorgeworfen werden. Dort ist festgehalten, der äusserst kooperative und motivierte Beschwerdeführer habe sich so bald wie möglich im ersten Arbeitsmarkt integrieren wollen und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, was wegen seines Alters und der Covid-Pandemie jedoch sehr schwierig gewesen sei. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung habe ihm das Sozialamt keine Auflage gestellt, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen. Dass die zuständige Sozialbehörde seine berufliche Perspektive als aussichtslos qualifizierte und entgegen der üblichen Praxis darauf verzichtete, ihn zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verpflichten, lässt seine ungenügenden - aber immerhin gleichwohl vorhandenen - Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum als nachvollziehbar erscheinen. Was die Arbeitsbemühungen während des davorliegenden, gut viereinhalbjährigen Asylverfahrens betrifft, ist zunächst unbestritten, dass sich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter - hier Einreise und Asylgesuch mit 57 Jahren - schwierig gestaltet. Weiter ist anzuerkennen, dass sich beim Beschwerdeführer der erschwerende Faktor Alter mit den bereits durch seinen prekären Aufenthaltsstatus als Asylsuchender bedingten (rechtlichen und faktischen) Erschwernissen bei der Arbeitssuche kumuliert hat. Und es ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig überlang qualifizierte Dauer seines Asylverfahrens sowohl die alters- als auch die statusbedingte Erschwernis der Stellensuche potenziert hat. Rechtlich wäre ihm eine Arbeitstätigkeit während der Dauer des Asylverfahrens dennoch nicht verwehrt gewesen, auch wenn sie eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Den Akten sind keinerlei Arbeitsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens zu entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzustellen, dass eine dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechende Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Asylverfahren das Gesuch des Arbeitgebers und die Einhaltung des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG vorausgesetzt hätte. Jedoch ändern weder diese hohen Anforderungen noch die Bewilligungspflicht an sich etwas an den fehlenden Arbeitsbemühungen. Selbst wenn zutreffen sollte - was entsprechend offenbleiben kann -, dass der Beschwerdeführer im Kanton D. nach sechs Monaten des laufenden Asylverfahrens nur in sogenannten " Mangelbranchen " hätte arbeiten dürfen und dannzumal in D. im Durchschnitt nur ca. 0,5 % der Asylsuchenden mit Ausweis N überhaupt erwerbstätig waren, ändert auch dies nichts an seinen inexistenten Arbeitsbemühungen. Das Vorbringen, es bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der angeblichen Aussichtslosigkeit gar nicht erst mit Bewerbungen versucht zu haben, kann grundsätzlich nicht gehört werden. Von einem gesunden und arbeitsfähigen Stellensuchenden werden höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Dass ihm - wie er vorbringt - behördlich geraten worden wäre, sich anstelle der Stellensuche auf andere Aspekte der Integration zu konzentrieren, bleibt denn auch unbelegt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss Referenzschreiben der Sozialen Dienste der Stadt E. vom 23. November 2023 ([...]) offenbar auch die zuständige Sozialbehörde von fehlenden oder zumindest schlechten Erwerbsmöglichkeiten während des Asylverfahrens ausgeht, wenn sie schreibt, dem Beschwerdeführer sei noch ein Jahr geblieben, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, nachdem er mit der vorläufigen Ausnahme die dafür erforderliche Bewilligung erhalten habe. 8.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm hätte erwartet werden können, um finanziell unabhängig oder zumindest weniger abhängig zu werden. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die für den Nachzugsfall zu erwartende Abhängigkeit der Familie von Ergänzungsleistungen ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs begründet. Dies gilt ungeachtet der - nicht zuletzt auch wegen des überlangen Asylverfahrens - rechtlich und altersbedingt insgesamt erheblich erschwerten Rahmenbedingungen. Gleichwohl sind die erschwerenden Umstände bei der Bemessung des öffentlichen Interesses, das von den ungenügenden Arbeitsbemühungen von der fortdauernden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familie herrührt, graduell zu berücksichtigen. Das weiterhin als gross zu bezeichnende öffentliche Interesse erfährt insofern eine graduelle Relativierung. 8.2 8.2.1 Was das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz betrifft, muss dieses als gross bewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben seit 1982 religiös getraut. Das langjährige Familienleben, das schon viele Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers als Asylsuchender und seiner (gut viereinhalb Jahre später erfolgten) vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (s. auch Urteil M.A. § 135; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5). 8.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er mit seiner Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von der Ehefrau und den Kindern in Kauf genommen habe, habe er doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil B.F. § 103 mit Verweis auf Urteil M.T. u.a. gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, 22105/18, § 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuchs nicht zwingend beziehungsweise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil El Ghatet § 48 m.H. auf Urteil Tuquabo-Tekle u.a. gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, 60665/00, § 47) und dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (Urteil B.F. § 104; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht und ihm insofern - im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus - eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von seiner Familie zu attestieren ist, zu einer graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz. 8.2.3 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse (" insurmountable or major obstacles ") gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 7.1.2; Urteil M.A. § 135). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit seinen Familienangehörigen und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht. In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Drittland (Äthiopien) geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 74, und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 53). Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieser seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und drei der fünf gemeinsamen Kinder ([...]) sowie seine Enkelkinder hier leben und aufenthaltsberechtigt sind. Seine Beziehungen zu den erwachsenen Kindern und Enkelkindern fallen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV). Ob sein Aufenthalt in der Schweiz bereits in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, hängt unter anderem von seinem Integrationsgrad ab (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.6 f.; 147 I 268 E. 5.2.1) und lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, kann vorliegend aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden. Seine familiären und durch die Dauer der Anwesenheit bedingten Bindungen zur Schweiz sprechen jedenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz, um das Familienleben in Äthiopien zu führen, ohne eine solche schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Die nachzuziehenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihrerseits sind gemäss seinen Angaben im Herbst 2018 aus Eritrea geflüchtet und befinden sich seither in der äthiopischen Stadt F. in der Tigray-Region, wo sie von der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2023 beigelegt werden. Dennoch bleibt die Sicherheitslage schlecht, rasche Lageveränderungen sind möglich und es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Äthiopien, abgerufen am 14.3.2025). Die Lebensbedingungen in Äthiopien müssen generell nach wie vor als prekär bezeichnet werden, weshalb bei Asylentscheiden betreffend äthiopische Staatsangehörige zur Bestätigung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D—6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau über berufliche Fähigkeiten verfügt und dass sie und der jüngste Sohn durch die Unterstützung der anderen Kinder über genügend finanzielle Mittel sowie nach dem sechsjährigen Aufenthalt dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Insgesamt ist angesichts der schwierigen Situation in Äthiopien, der Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seines fortgeschrittenen Alters davon auszugehen, dass zwar keine unüberwindbaren, wohl aber wesentliche Hindernisse im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorliegen, das gemeinsame Familienleben in diesem Land zu führen. Das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz erfährt unter den gegebenen Umständen, die zum einen für eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen, zum anderen eine solche in Äthiopien nicht gänzlich ausschliessen, keine relevante Höher- oder Tieferveranschlagung. 8.3 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich ökonomisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht, nachdem der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung seines Alters, der rechtlichen und faktischen Erschwernisse der Stellensuche während des Asylverfahrens und insbesondere dessen rechtswidrig überlanger Dauer im vorliegenden Fall relativiert sich das öffentliche Interesse indes. Eine Relativierung erfährt auch das in casu grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen, ihr Familienleben in der Schweiz wiederaufnehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen muss, die Trennung von seiner Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Insgesamt vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung knapp aufzuwiegen. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als ungerechtfertigt und die Verweigerung des Familiennachzugs als konventionsrechtlich unzulässig. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Sohns des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und zur Bemessung der davon herrührenden Erhöhung des privaten Interesses am Familiennachzug (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 m.H.).